Für alle Aktivitäten wird von jedem einzelnen Kommanditisten eine italienische Steuernummer angelegt. Hierfür ist Herr Dr. Alexander Kritzinger in Bozen zuständig.

Spekulationssteuer

Bitte beachten Sie, dass auf Immobilien, welche innerhalb von 5 Jahren weiterverkauft werden, eine Spekulationssteuer für den Verkäufer fällig wird! Diese wird auf den Mehrwert (plusvalenza) zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Immobilie erhoben. Der Verkäufer kann dabei wählen, ob er diesen Pauschal mit  26% versteuern-, oder aber den Gewinn aus dem Weiterverkauf auf die Mehrwertsteuer anrechnen lassen möchte.

Nachzahlung der Grunderwerbsteuer

Immobilienbesitzer, welche eine Immobilie als Erstwohnsitz mit vergünstigtem Steuersatz erwerben und innerhalb von 5 Jahren weiterverkaufen, müssen die Differenz der Grunderwerb- und Mehrwertsteuer zurückzahlen. Für den Fall, dass innerhalb eines Jahres ab Verkaufsdatum eine neue Immobilie mit Erstwohnsitz in Italien erworben wird, wird keine Nachzahlung fällig.

Geldwäschegesetz

Nach Vorschrift des italienischen „Geldwäschegesetzes“ (normativa antiriciclaggio) sind Barzahlungen und Barschecks über 3.000 Euro in Italien strikt verboten (ausgenommen von dieser Regel sind einzig Einzelhändler und Tour Operator welche Ware und Serviceleistungen an im Ausland lebende Touristen von bis zu 10.000 Euro in bar verkaufen dürfen) . Für den Immobilienmarkt gibt es keine Ausnahmeregelung, demnach muss der Zahlungsfluss im Kaufvertrag eidesstattlich (dichiarazione giurata) angegeben werden und kann entweder anhand einer Banküberweisung oder eines Zirkularschecks erfolgen. Achtung: Ab 01. Juli 2020 wird die Grenze für Barzahkungen von 3.000 auf 2.000 Euro gesenkt. Eine Missachtung wird mit Strafen von bis zu 50.000 Euro geahndet.

Allgemeine Steuerpflicht in Italien

Sollten Sie Ihren Erstwohnsitz (residenza) dauerhaft nach Italien verlegen oder dort an mehr als 183 Tagen beruflich Tätig sein, unterliegen Sie automatisch mit all Ihren weltweit erzielten Einkünften der Steuerpflicht in Italien.

Die Steuer ist in Italien Bringschuld, was bedeutet, dass der Steuerpflichtige (contribuente) die Steuer durch eigens zu ermitteln- und fristgerecht abzuführen hat, ohne dass ein Steuerbescheid (cartella delle tasse) ergeht. Da Zahlungsausfälle oder Zahlungsverzüge oft erst viele Jahre später, und dann mit hohen Geldstrafen und entsprechenden Verzugszinsen (interessi di mora), geahndet werden, empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen italienischen Steuerberater (commercialista) hinzuzuziehen, welcher diese Arbeit für Sie übernimmt.

Änderungen vorbehalten, diese werden laufend dem aktuellen Stand angepasst.

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