Reale Gefahr – Lastenausgleichsgesetz

Was passiert am 01.01.2024?

Die Änderungen im Lastenausgleichsgesetz lassen nichts Gutes befürchten.
Es sind seltsame Zeiten mit ungewohnten Herausforderungen.

Zieht man eine Linie vom Lastenausgleich nach dem Zweiten Weltkrieg bis zur Corona-Pandemie und der Feststellung, nichts ist fragwürdiger als ein unhistorischer historischer Vergleich.
Grundsätzlich dürfe man einen solchen Vergleich nicht ziehen, werden nun Viele behaupten, warum wurde dann aber das Lastenausgleichsgesetz nach den Vorschriften des elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geändert?

Der Grund hierfür liegt auf der Hand und die Frage muss heißen, wer zahlt die Milliarden Hilfsgelder wegen Corona? Die Bürger.

Das reicht vom Betriebsrentner bis zum Vermieter. Jeder, der ein bisschen Geld auf der hohen Kante hat, ist jetzt dran. Wie wir in die Klemme genommen werden.

„Business Insider“ erklärt, was „finanzielle Repression“ ist: schleichende Enteignung. Genau das passiert hierzulande bereits. Das beginnt bei der Doppel Verbeitragung der betrieblichen Altersvorsorge, geht weiter über die Mietpreisbremse und endet noch lange nicht beim Soli. Der Staat war und ist überaus erfindungsreich, wenn es darum geht, den Bürger zu melken. Wir hatten in Deutschland schon mal Zwangshypotheken und Goldverbot. Die gemeinste Maßnahme ist die Abschaffung des Guthabenzinses. Risikoloser Zins gehört der Vergangenheit an. Wer dennoch, wie die meisten Deutschen, an Sparbüchern und Tagesgeld festhält, wird automatisch ärmer, weil der Kaufkraftverlust höher ist als der Nullzins. Was wir bislang erlebt haben, dürfte indes erst der Anfang gewesen sein. Der Staat braucht Geld, viel Geld. Das holt er sich von denen, die etwas auf der hohen Kante haben.
„Business Insider“ schreibt hierzu,

Auszug:
“Was noch auf uns zukommen könnte – ein Blick in die finanzielle Folterkammer der finanziellen Repression:

Nullzins. Sparbücher bringen seit vier Jahren nicht mehr als 0,1 Prozent Zinsen, Tagesgeld nicht mehr als 0,3 Prozent. Aktuell liegt der Zins von Sparbüchern dem Finanzvergleichsportal FMH zufolge bei 0,01 Prozent, von Tagesgeld bei 0,03 Prozent. Die Inflation ist laut Statistischem Bundesamt zwar im März gesunken, liegt aber immer noch bei 1,4 Prozent. 0,01 – 1,4 = -1,03 Prozent. So viel verliert der, der sein Geld auf dem Sparbuch liegen lässt. Damit lässt sich die „Rentenlücke“ nicht auffüllen, die die Schröder-Regierung 2003 aufgerissen hat.

Doppel-Verbeitragung. Um die Kassen der Krankenversicherung zu füllen, führte die Schröder-Regierung die Doppel-Verbeitragung von Direktversicherungen und Betriebsrenten ein. Seit 1. Januar 2020 gibt es einen Freibetrag von 159,25 Euro, aber nur für die Krankenversicherungen. Für die Pflegeversicherung zahlen Hunderttausende hierzulande weiter Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Auch für das, was über den Freibetrag von 159,25 Euro hinausgeht, zahlen die Altersversorger doppelte Beiträge.

Vermögensabgabe. Die SPD-Chefin schlägt eine Vermögensabgabe vor, wie die „Zeit“ berichtet. „Eine einmalige Zahlung besonders Wohlhabender könnte laut der SPD-Chefin helfen, die finanziellen Folgen der Corona-Epidemie zu bewältigen“, so ihre Idee. Die Idee der Vermögensabgabe sei von Saskia Esken bereits aufgewärmt worden, so „Business Insider“, da dachte manch einer bei Corona noch an Bier oder Zigarre. „Sie scheint der Vorstellung anzuhängen, dass ‚Vermögen‘ wie in Dagobert Duck’s Geldspeicher in Säckeln herumliegt, aus denen der Staat mühelos ein paar Handvoll abgreifen könne; ist anschließend ja noch genug nach“, schreibt das Magazin. Ein typisches deutsches Großvermögen stecke vielmehr in Unternehmen, als Eigenkapital; es solle in guten Zeiten Rendite bringen, klar, und in schlechten die Firma sichern. Dieses Vermögen schmilzt zurzeit wegen der Corona-Krise wie Schnee in der Sonne, anzuschauen am Beispiel Lufthansa.

Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag hätte schon längst abgeschafft werden soll, aber es gibt ihn immer noch. Eingeführt wurde er 1991 von Merkels Amtsvorgänger Helmut Kohl zur Finanzierung der deutschen Einheit. Das heißt, er feiert 2021 seinen 30. Geburtstag. Steuern, die einmal eingeführt wurden, werden nicht mehr abgeschafft. Bestes Beispiel ist die Sektsteuer, die eingeführt wurde zur Finanzierung Kaisers Kriegsflotte. Einen Kaiser haben wir schon lange nicht mehr und eine Kriegsflotte auch nicht, aber die Sektsteuer. „Wahrscheinlicher ist, dass der Soli in alle Ewigkeit verlängert und möglicherweise erhöht wird“, mutmaßt „Business Insider“. Der Wiedervereinigungs-Soli wird dann zum „Corona-Soli“.

Zwangshypothek. „Zwangshypotheken würden richtig Geld in die Staatskasse spülen“, so „Business Insider“. Wenn es um das Aufspüren sprudelnder Finanzierungsquellen gehe, seien Volksvertreter übrigens mit Genialität und Terrierhaftigkeit gesegnet. Eine Regierung, die frische Mittel brauche, suche sich idealerweise einen Besteuerungsgegenstand, der erstens substanziell ist, zweitens nicht die Flucht ergreifen kann und drittens bereits irgendwo ordentlich verzeichnet ist – kurz, die Immobilien im Lande. „Eine Zwangshypothek ist eine im Grundbuch eingetragene Extra-Schuld, eine Zusatzsteuer auf Immobilienbesitz (und insofern ebenfalls eine Vermögensabgabe)“, erklärt „Business Insider. Die Weimarer Republik habe, so die „Berliner Zeitung“ die Hausbesitzer ab 1924 mit der Hauszinssteuer belastet. „Sie machte 10 bis 20 Prozent der Einnahmen von Ländern und Gemeinden aus“, erinnert sich die Zeitung. Ähnlich habe die Regierung Adenauer in den Jahren 1949 bis 1952 verfahren: „Sie setzte sehr hohe Vermögensabgaben bei niedrigen Freibeträgen durch und belegte – auch selbstgenutztes – Wohneigentum mit langjährigen Zwangshypotheken, um den Lastenausgleich für die Flüchtlinge aus den ehemals deutschen Ostgebieten zu ermöglichen.“

Zwangsanleihe. „Bei einer Zwangsanleihe wiederum, einem weiteren Instrument der finanziellen Repression, zwingt der Staat seine Bürger dazu, ihm zur Bewältigung einer außergewöhnlichen Krise Geld zu leihen – typischerweise zu unappetitlichen Konditionen“, listet „Business Insider“ auf. Auf Zwangsanleihen habe, so erinnert „Business Insider, die Weimarer Republik Anfang der 1920er-Jahre gesetzt. „Da die damalige Hyperinflation die Anleihen in kurzer Zeit wertlos machte, war es de facto eine Enteignung.“

Goldverbot. Der Staat hat schon einmal im vergangenen Jahrhundert auf die Goldreserven der Bürger zugriffen. Daran könnte er sich wieder erinnern. „Bislang fällt beim Kauf von physischem Gold (Anlagemünzen, Barren) keine Umsatzsteuer an – anders als etwa bei Silber, Platin Palladium; der Wertzuwachs wiederum ist für alle, die ihr Anlagemetall mindestens ein Jahr lang besitzen, von einer Kapitalertragsteuer befreit; beides ließe sich rasch ändern, wäre jedoch vergleichsweise harmlos“, so „Business Insider“. „Drastischer – und für sicherheitsorientierte Anleger erheblich schmerzhafter – wäre ein Verbot des Privatbesitzes von Gold. Sie hätten dann ihr Edelmetall gegen Zahlung einer Entschädigung abzugeben.“

Hyperinflation. „Die Hyperinflation führte in Deutschland auch zu einem Goldverbot – sowie darüber hinaus zu einem Verbot von Silber, Platin, sogar Devisen“, schreibt „Business Insider“. In der Weimarer Verfassung verankerte Grundrechte (Schutz des Eigentums, Unverletzlichkeit der Wohnung, Briefgeheimnis…) seien plötzlich eher theoretischer Natur gewesen. Das erinnert an die jetzige „Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ in Corona-Zeiten. Der Vergleich zu Weimar ist gar nicht so weit hergeholt. „Insgesamt war privater Goldbesitz in Deutschland (Ost und West) im 20. Jahrhundert drei Jahrzehnte lang illegal; Goldverbote gab es phasenweisen darüber hinaus beispielsweise in den USA, in Frankreich, Großbritannien, Indien und in vielen totalitären Staaten.“ Zur Erinnerung: Im November 1923 wurde eine Billion Mark in eine Rentenmark umgetauscht.

Der 1952 gesetzlich begründete Lastenausgleich sollte durch Kriegszerstörung Geschädigte, Spätheimkehrer sowie jene finanziell entschädigen, die durch Flucht und Vertreibung Hab und Gut verloren hatten. Der Verlust der Lebensgrundlage sollte gemäß sozialer Gerechtigkeit und volkswirtschaftlichen Möglichkeiten unter den Beschränkungen einer Gesellschaft und Wirtschaft im Wiederaufbau geleistet werden.

Sollte es hierzulande zu dem oben genannten Szenario kommen helfen hier weder verbriefte Eigentümer Grundschuld noch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot oder was auch immer.

Im Art.14 Abs. 3 GG steht ja:
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Weg wäre für den Staat somit frei für eine Eintragung einer Zwangshypothek im Rahmen eines Lastenausgleichs in das Grundbuch und nichts und niemand wird dies verhindern. Schlimmer noch als dieses Szenarios wären Enteignungen. Zwar muss der Staat hierfür eine Entschädigung zahlen, die sich aber allenfalls am Verkehrswert der Immobilie festmacht. Der Verlust wäre somit entsprechend groß.

Lesen Sie hierzu, in Italien gibt es keinen Grundbucheintrag nur einen Kaufvertrag, der im Katasteramt hinterlegt wird.

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

„Artikel 21 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Artikel 21 ändert mWv. 1. Januar 2024 LAG offen

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge” durch die Wörter „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch” ersetzt.

292 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Kriegsopferfürsorge” durch die Wörter „Sozialen Entschädigung” ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.”

 

c) In Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kriegsopferfürsorge” durch die Wörter „von fürsorgerischen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch” ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge” durch die Wörter „nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung” ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge” durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch” ersetzt.

e) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge” ersetzt durch die Wörter „, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils zuständige Träger”.

f) In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Entsprechendes gilt für die Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.”“

Quellen:

https://www.buzer.de/gesetz/13714/a232818.htm
https://dvg-ev.org

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