Immobilien Ankauf in Italien

In Italien gibt es, abgesehen von Südtirol und vereinzelten kleineren Gebieten, kein Grundbuchsystem (sistema tavolare) – folglich ist zur Übertragung des Immobilieneigentums keine Eintragung ins Grundbuch erforderlich.

Da Grundstücksverträge aber dennoch veröffentlicht werden müssen, ist die Eintragung des Kaufvertrages in das sog. Liegenschaftsregister (Con­servatoria dei Registri Immobiliari) zwingende Voraussetzung, andernfalls entfaltet der Kaufvertrag Dritten gegenüber keine Wirkung.

Aus den Eintragungen im Liegenschaftsregister sollen die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück eindeutig hervorgehen. Aus diesem Grund werden prinzipiell alle Vorgänge des Eigentumsübergangs im Liegenschaftsregister vermerkt und die dazugehörigen Verträge oder Erbgänge verwaltet. Hierbei dürfen nur notariell beglaubigte Verträge registriert werden.

Das Kataster liefert dagegen keinerlei Informationen über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, sondern gibt lediglich Auskunft über die technischen Daten. Hierbei wird unterschieden zwischen „Nuovo catasto terreni“ (N.C.T.), welches das Grundstück laut Flurplan registriert, und „Nuovo catasto edilizio urbano“ (N.C.E.U.), welches alle detaillierten Grundstücksdaten erfasst, unter anderem auch den Katasterertrag (rendita catastale) aus welchem der steuerlich relevante Katasterwert (valore catastale) errechnet wird.

Das Kataster differenziert die Grundstücke nach Art, Lage und Wertigkeit in verschiedene Kategorien. Diese dienen vor allem der steuerlichen Behandlung eines Grundstücks.

 

Immobilien Ankauf in Spanien

Für den Erwerb des Eigentums einer Immobilie in Spanien reichen -im Gegensatz zum deutschen Recht- der Abschluss eines privatschriftlichen Kaufvertrags (contrato privado) und die Übergabe des Objekts aus.

Es sollte jedoch in jedem Falle ein notarieller Kaufvertrag (escritura pública de compraventa) abgeschlossen werden, damit Sie als Eigentümer in das spanische Eigentumsregister (registro de la propiedad), ähnlich dem deutschen Grundbuchamt, eingetragen werden.

Bevor der notarielle Kaufvertrag geschlossen werden kann, sollten Sie sämtliche Unterlagen in Bezug auf die Immobilie eingehend prüfen. Dabei gibt es Unterschiede, ob es sich um ein gebrauchtes Haus, eine gebrauchte Wohnung oder um einen Neubau handelt.

Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages sollte der Interessent einen spanischen Grundbuchauszug (nota simple informativa) einholen. Anhand dessen kann überprüft werden, wer als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch eingetragen ist, und ob die Grundstücksdaten (m2, Anzahl der Zimmer, Lage, Größe des Pools, Größe der Terrassen) korrekt sind und etwaige dingliche Belastungen (Hypotheken, Wegerechte, Wohnrechte, etc.) vorliegen.

Dem interessierten Käufer wird in vielen Fällen der Abschluss eines sogenannten Kaufoptionsvertrag angeboten. Dadurch hat der Käufer die Möglichkeit, die Immobilie gegen Zahlung einer Optionsprämie (in der Praxis in Höhe von bis zu 10% vom Kaufpreis) zu „reservieren“. Entscheidet sich der Optionskäufer für die Immobilie und kauft die Immobilie innerhalb einer von den Parteien vereinbarten Frist, so wird die Optionsprämie in der Regel mit dem Kaufpreis verrechnet. Verstreicht diese Frist jedoch aus Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat, so verliert dieser seine Anzahlung an den Verkäufer. Lässt der Verkäufer diese Frist hingegen verstreichen oder veräußert die Immobilie an einen Dritten, so ist meist vorgesehen, dass er dem Käufer die Anzahlung nebst einer Entschädigungssumme in Höhe der Anzahlung zurückzahlen muss (also den doppelten Anzahlungsbetrag).

Vor Unterzeichnung eines solchen Kaufoptionsvertrages sollte der Käufer diesen eingehend prüfen, da er mit der Zahlung des Reservierungsvertrages eine in den meisten Fällen ungesicherte Vorleistung vornimmt.

Nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages vor einem spanischen Notar muss der Erwerber die entsprechende Grunderwerbssteuer zahlen und die Ummeldung der Versorger vornehmen. Für die Zahlung der Steuer benötigt der Erwerber in jedem Falle die Ausländeridentifikationsnummer (NIE-Nummer). Diese kann ein in Deutschland ansässiger Erwerber beim zuständigen spanischen Generalkonsulat beantragen.

 

 

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