In Italien gibt es, abgesehen von Südtirol und vereinzelten kleineren Gebieten, kein Grundbuchsystem (sistema tavolare) – folglich ist zur Übertragung des Immobilieneigentums keine Eintragung ins Grundbuch erforderlich.

Da Grundstücksverträge aber dennoch veröffentlicht werden müssen, ist die Eintragung des Kaufvertrages in das sog. Liegenschaftsregister (Con­servatoria dei Registri Immobiliari) zwingende Voraussetzung, andernfalls entfaltet der Kaufvertrag Dritten gegenüber keine Wirkung.

Aus den Eintragungen im Liegenschaftsregister sollen die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück eindeutig hervorgehen. Aus diesem Grund werden prinzipiell alle Vorgänge des Eigentumsübergangs im Liegenschaftsregister vermerkt und die dazugehörigen Verträge oder Erbgänge verwaltet. Hierbei dürfen nur notariell beglaubigte Verträge registriert werden.

Das Kataster liefert dagegen keinerlei Informationen über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück, sondern gibt lediglich Auskunft über die technischen Daten. Hierbei wird unterschieden zwischen „Nuovo catasto terreni“ (N.C.T.), welches das Grundstück laut Flurplan registriert, und „Nuovo catasto edilizio urbano“ (N.C.E.U.), welches alle detaillierten Grundstücksdaten erfasst, unter anderem auch den Katasterertrag (rendita catastale) aus welchem der steuerlich relevante Katasterwert (valore catastale) errechnet wird.

Das Kataster differenziert die Grundstücke nach Art, Lage und Wertigkeit in verschiedene Kategorien. Diese dienen vor allem der steuerlichen Behandlung eines Grundstücks.

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